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§ 328 VAG 2016

Fassungen
01.10.2018 bis 07.01.2021 — BGBl. I Nr. 16/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 328 heute08.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 16/2021
§ 32801.10.201807.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 16/2018
§ 32801.01.201630.09.2018 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 328

Inkrafttretensdatum

01.10.2018BGBl. I Nr. 16/2018

Außerkrafttretensdatum

07.01.2021danach: BGBl. I Nr. 16/2021

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Sonstige Pflichtverletzungen

Paragraph 328,

Wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 11, Absatz 2, ohne Anzeige an die FMA eine andere Art von Risiken deckt oder im Fall der übernommenen Rückversicherung eine andere Art von Rückversicherungsverträgen mit Vorversicherern abschließt,
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 127 d, Absatz eins, für den Vertrieb von Versicherungsverträgen in einem Mitgliedstaat hierzu nicht berechtigte Personen heranzieht oder gegen die Pflichten gemäß Paragraph 127 d, Absatz 2, verstößt,
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 107, Absatz 3, die genannten schriftlichen Leitlinien nicht erstellt oder nicht implementiert,
  4. Ziffer 3 a
    entgegen Paragraph 127 a, die genannten internen Leitlinien und Verfahren nicht erstellt bzw. festlegt oder nicht implementiert,
  5. Ziffer 3 b
    entgegen Paragraph 127 e, eine Beschwerdestelle nicht einrichtet oder die genannten Verfahren nicht festlegt,
  6. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 108, Absatz eins, eine der dort genannten Governance-Funktionen nicht einrichtet,
  7. Ziffer 4 a
    entgegen Paragraph 127 b, Absatz eins, eine Vertriebs-Funktion nicht einrichtet,
  8. Ziffer 5
    unter Verletzung der Anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) eine Vergütung beschließt,
  9. Ziffer 6
    ohne Genehmigung der FMA gemäß Paragraph 109, Absatz 2, oder Paragraph 86, Absatz eins, Auslagerungen durchführt,
  10. Ziffer 7
    entgegen Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, oder Paragraph 286, Absatz 2, Verfügungen über Vermögenswerte der Kaution ohne Zustimmung der FMA trifft,
  11. Ziffer 8
    einem Auskunftsersuchen der FMA gemäß Paragraph 272, Absatz eins, nicht fristgerecht nachkommt,
  12. Ziffer 9
    entgegen Paragraph 283, Absatz 2, Verfügungen über Vermögenswerte ohne Zustimmung der FMA trifft, obwohl die FMA die freie Verfügung über diese Vermögenswerte gemäß Paragraph 283, Absatz eins, eingeschränkt oder untersagt hat oder
  13. Ziffer 10
    als Angestellter eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens oder Drittland-Versicherungsunternehmen oder sonst für eines der vorgenannten Unternehmen tätige Person das Verbot gemäß Paragraph 135, Absatz 5, verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 6,, Ziffer 7 und Ziffer 9, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle der Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 5,, und Ziffer 8, mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Ziffer 10, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40200721