Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Sonstige Pflichtverletzungen
entgegen § 11 Abs. 2 ohne Anzeige an die FMA eine andere Art von Risiken deckt oder im Fall der übernommenen Rückversicherung eine andere Art von Rückversicherungsverträgen mit Vorversicherern abschließt,entgegen Paragraph 11, Absatz 2, ohne Anzeige an die FMA eine andere Art von Risiken deckt oder im Fall der übernommenen Rückversicherung eine andere Art von Rückversicherungsverträgen mit Vorversicherern abschließt,
entgegen § 127d Abs. 1 für den Vertrieb von Versicherungsverträgen in einem Mitgliedstaat hierzu nicht berechtigte Personen heranzieht oder gegen die Pflichten gemäß § 127d Abs. 2 verstößt,entgegen Paragraph 127 d, Absatz eins, für den Vertrieb von Versicherungsverträgen in einem Mitgliedstaat hierzu nicht berechtigte Personen heranzieht oder gegen die Pflichten gemäß Paragraph 127 d, Absatz 2, verstößt,
entgegen § 107 Abs. 3 die genannten schriftlichen Leitlinien nicht erstellt oder nicht implementiert,entgegen Paragraph 107, Absatz 3, die genannten schriftlichen Leitlinien nicht erstellt oder nicht implementiert,
entgegen § 127a die genannten internen Leitlinien und Verfahren nicht erstellt bzw. festlegt oder nicht implementiert,entgegen Paragraph 127 a, die genannten internen Leitlinien und Verfahren nicht erstellt bzw. festlegt oder nicht implementiert,
entgegen § 127e eine Beschwerdestelle nicht einrichtet oder die genannten Verfahren nicht festlegt,entgegen Paragraph 127 e, eine Beschwerdestelle nicht einrichtet oder die genannten Verfahren nicht festlegt,
entgegen § 108 Abs. 1 eine der dort genannten Governance-Funktionen nicht einrichtet,entgegen Paragraph 108, Absatz eins, eine der dort genannten Governance-Funktionen nicht einrichtet,
entgegen § 127b Abs. 1 eine Vertriebs-Funktion nicht einrichtet,entgegen Paragraph 127 b, Absatz eins, eine Vertriebs-Funktion nicht einrichtet,
unter Verletzung der Anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) eine Vergütung beschließt,
ohne Genehmigung der FMA gemäß § 109 Abs. 2 oder § 86 Abs. 1 Auslagerungen durchführt,ohne Genehmigung der FMA gemäß Paragraph 109, Absatz 2, oder Paragraph 86, Absatz eins, Auslagerungen durchführt,
entgegen § 14 Abs. 1 Z 6 oder § 286 Abs. 2 Verfügungen über Vermögenswerte der Kaution ohne Zustimmung der FMA trifft,entgegen Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, oder Paragraph 286, Absatz 2, Verfügungen über Vermögenswerte der Kaution ohne Zustimmung der FMA trifft,
einem Auskunftsersuchen der FMA gemäß § 272 Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt,einem Auskunftsersuchen der FMA gemäß Paragraph 272, Absatz eins, nicht fristgerecht nachkommt,
entgegen § 283 Abs. 2 Verfügungen über Vermögenswerte ohne Zustimmung der FMA trifft, obwohl die FMA die freie Verfügung über diese Vermögenswerte gemäß § 283 Abs. 1 eingeschränkt oder untersagt hat oderentgegen Paragraph 283, Absatz 2, Verfügungen über Vermögenswerte ohne Zustimmung der FMA trifft, obwohl die FMA die freie Verfügung über diese Vermögenswerte gemäß Paragraph 283, Absatz eins, eingeschränkt oder untersagt hat oder
als Angestellter eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens oder Drittland-Versicherungsunternehmen oder sonst für eines der vorgenannten Unternehmen tätige Person das Verbot gemäß § 135 Abs. 5 verletzt,als Angestellter eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens oder Drittland-Versicherungsunternehmen oder sonst für eines der vorgenannten Unternehmen tätige Person das Verbot gemäß Paragraph 135, Absatz 5, verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 3, Z 4, Z 6, Z 7 und Z 9 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle der Z 1, Z 2, Z 5, und Z 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 10 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 6,, Ziffer 7 und Ziffer 9, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle der Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 5,, und Ziffer 8, mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Ziffer 10, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.