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§ 5 SchAVO

Fassungen
21.02.2015 bis 10.04.2019 — BGBl. II Nr. 27/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 511.04.201929.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 93/2019
§ 521.02.201510.04.2019 § → § BGBl. II Nr. 27/2015
§ 528.08.200820.02.2015 BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.02.2015BGBl. II Nr. 27/2015

Außerkrafttretensdatum

10.04.2019danach: BGBl. II Nr. 93/2019

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz; 94/01 Schiffsverkehr

Text

Betrieb und Benützung von Länden

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,An öffentlichen Länden dürfen nur Güter im Zusammenhang mit einer Umschlagstätigkeit gelagert werden.
  2. Absatz 2,Durch einen Umschlag entstandene Verunreinigungen an öffentlichen Länden sind von demjenigen, der den Umschlag durchgeführt hat, unter Beachtung der Vorschriften betreffend die Reinhaltung der Gewässer (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der geltenden Fassung) zu beseitigen; unterlässt er die Beseitigung der Verunreinigung, so kann sie auf seine Kosten vorgenommen werden (Ersatzvornahme).
  3. Absatz 3,Für Betrieb und Benützung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Paragraph 49, des Schifffahrtsgesetzes über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.
  4. Absatz 4,Im Bereich öffentlicher Länden ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.
  5. Absatz 5,Öffentliche Umschlagsländen dürfen von Fahrzeugen, die nicht umschlagen, nur in dem Ausmaß benützt werden, als dadurch der Umschlag nicht gestört wird.
  6. Absatz 6,An Länden dürfen Fahrzeuge und Verbände, die die Kennzeichen gemäß den Paragraph 3 Punkt 14, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, in der geltenden Fassung, führen, nur am stromabwärtigen Teil der Lände stillliegen, soweit dies nach den örtlichen Umständen oder im Hinblick auf die Belegung der Lände durch andere Fahrzeuge möglich ist.

Im RIS seit

26.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40169281