Rechtstracker.at

§ 5 SchAVO

Fassungen
ab 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 204/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 511.04.201929.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 93/2019
§ 521.02.201510.04.2019 § → § BGBl. II Nr. 27/2015
§ 528.08.200820.02.2015 BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.06.2023BGBl. II Nr. 204/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz; 94/01 Schiffsverkehr

Text

Betrieb und Benützung von Länden

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,An öffentlichen Länden dürfen nur Güter im Zusammenhang mit einer Umschlagstätigkeit gelagert werden.
  2. Absatz 2,Durch einen Umschlag entstandene Verunreinigungen an öffentlichen Länden sind von demjenigen, der den Umschlag durchgeführt hat, unter Beachtung der Vorschriften betreffend die Reinhaltung der Gewässer (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der geltenden Fassung) zu beseitigen; unterlässt er die Beseitigung der Verunreinigung, so kann sie auf seine Kosten vorgenommen werden (Ersatzvornahme).
  3. Absatz 3,Für Betrieb und Benützung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Paragraph 49, des Schifffahrtsgesetzes über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.
  4. Absatz 4,Im Bereich öffentlicher Länden ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.
  5. Absatz 5,Öffentliche Umschlagsländen dürfen von Fahrzeugen, die nicht umschlagen, nur in dem Ausmaß benützt werden, als dadurch der Umschlag nicht gestört wird.
  6. Absatz 6,An Länden dürfen Fahrzeuge und Verbände, die die Kennzeichen gemäß den Paragraph 3 Punkt 14, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019, in der geltenden Fassung, führen, nur am stromabwärtigen Teil der Lände stillliegen, soweit dies nach den örtlichen Umständen oder im Hinblick auf die Belegung der Lände durch andere Fahrzeuge möglich ist.
  7. Absatz 7,Zulassungspflichtige Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen an öffentlichen Länden nur anlegen, wenn das Fahrzeug oder der Schwimmkörper über eine gültige Zulassung verfügt. Bereits stillliegende zulassungspflichtige Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Zulassung entzogen wurde oder abgelaufen ist, dürfen öffentliche Länden, für welche keine Liegezeitbeschränkung festgesetzt ist, bis zu einer Dauer von höchstens sechs Monaten ab Entzug bzw. Ablauf der Zulassung benützen, Länden mit Liegezeitbeschränkung nur bis zum Ablauf der zulässigen Liegezeit, jedoch bis zu einer Dauer von höchstens sechs Monaten ab Entzug bzw. Ablauf der Zulassung.

Im RIS seit

30.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40253791