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§ 6 SchAVO

Fassungen
ab 21.02.2015 — BGBl. II Nr. 27/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute21.02.2015 § → § BGBl. II Nr. 27/2015
§ 628.08.200820.02.2015 BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.02.2015BGBl. II Nr. 27/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Zusätzliche Bestimmungen für Versorgungsländen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen, ausgenommen durch Bunkerschiffe, darf nur an hierfür geeigneten Länden erfolgen. Die Eignung ist der Behörde vom Bewilligungsinhaber anzuzeigen. Dabei ist eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit und eine Sicherungsmöglichkeit der Schlauchleitungen gegen mechanische Beschädigungen darzustellen und die Betriebsvorschrift gemäß Paragraph 54, des Schifffahrtsgesetzes vorzulegen.
  2. Absatz 2,Auf die Eignung gemäß Absatz eins, ist in der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Sofern an einer Versorgungslände Anlagen für die Versorgung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen errichtet werden, gelten die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 13, Absatz 3 bis 7, 11 und 16 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Im Bereich von Versorgungsländen sind entsprechende Mengen an Bindemittel bereitzuhalten. Die Art und Menge des Ölbinders sowie die hiefür erforderlichen Lagerplätze sind von der Behörde festzulegen. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass die Lände nur von Schiffen benutzt wird, die eine ausreichende Menge an Bindemittel mitführen. Die Bindemittel sind entsprechend der Gebrauchsanweisung zu verwenden.
  5. Absatz 5,Während der Durchführung von Betankungen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein; der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen sind verboten.

Im RIS seit

26.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40169282