Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
31.03.2015 bis 26.07.2021 — BGBl. I Nr. 39/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute27.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 146/2021
§ 531.03.201526.07.2021 BGBl. I Nr. 39/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Islamgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.03.2015BGBl. I Nr. 39/2015

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021danach: BGBl. I Nr. 146/2021

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Versagung und Aufhebung der Rechtspersönlichkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bundeskanzler hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohten gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,
    2. Ziffer 2
      eine Voraussetzung nach Paragraph 4, fehlt,
    3. Ziffer 3
      die Verfassung dem Paragraph 6, nicht entspricht.
  2. Absatz 2,Die Bundesregierung hat die Anerkennung der Religionsgesellschaft mit Verordnung, der Bundeskanzler die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde mit Bescheid aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nach Paragraph 4,, außer der Anzahl an Angehörigen, bzw. Paragraph 8, nicht mehr vorliegt,
    2. Ziffer 2
      ein Versagungsgrund gemäß Absatz eins, vorliegt, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht,
    3. Ziffer 3
      ein verfassungswidriges oder statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur Abstellung fortbesteht, oder
    4. Ziffer 4
      mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.
  3. Absatz 3,Nach der Kundmachung der Verordnung, mit welcher die Aufhebung der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit erfolgte, ist binnen drei Werktagen ein Feststellungsbescheid über die Gründe zu erlassen, der den Namen der Religionsgesellschaft und die zuletzt zur Außenvertretung befugten Organe zu enthalten hat und an diese zuzustellen ist.
  4. Absatz 4,Die Versagung oder Aufhebung der Rechtsstellung ist im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

Im RIS seit

30.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20009124

Dokumentnummer

NOR40169806