Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 27.07.2021 — BGBl. I Nr. 146/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute27.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 146/2021
§ 531.03.201526.07.2021 BGBl. I Nr. 39/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Islamgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.07.2021BGBl. I Nr. 146/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Versagung und Aufhebung der Rechtspersönlichkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bundeskanzler hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohten gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,
    2. Ziffer 2
      eine Voraussetzung nach Paragraph 4, fehlt,
    3. Ziffer 3
      die Verfassung dem Paragraph 6, nicht entspricht.
  2. Absatz 2,Die Bundesregierung hat die Anerkennung der Religionsgesellschaft mit Verordnung, der Bundeskanzler die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde oder einer nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtung, die für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit erlangt hat (Paragraph 23, Absatz 4,), mit Bescheid aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nach Paragraph 4,, außer der Anzahl an Angehörigen, bzw. Paragraph 8, nicht mehr vorliegt,
    2. Ziffer 2
      ein Versagungsgrund gemäß Absatz eins, vorliegt, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht,
    3. Ziffer 2 a
      bei Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ein Versagungsgrund gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt und, nach Einbindung der Religionsgesellschaft, eine unverzügliche Aufhebung zum Schutz der dort genannten Interessen zwingend erforderlich ist, auch ohne Aufforderung zur Abstellung,
    4. Ziffer 3
      ein verfassungswidriges oder statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur Abstellung fortbesteht, oder
    5. Ziffer 4
      mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.
  3. Absatz 2 a,Der Bundeskanzler hat die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde nach Einbindung der Religionsgesellschaft mit Bescheid aufzuheben, wenn bei einer Einrichtung der Kultusgemeinde ein Versagungsgrund nach Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt und die Kultusgemeinde den beanstandeten Missstand nicht unverzüglich und ohne weiteren Aufschub behebt.
  4. Absatz 3,Nach der Kundmachung der Verordnung, mit welcher die Aufhebung der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit erfolgte, ist binnen drei Werktagen ein Feststellungsbescheid über die Gründe zu erlassen, der den Namen der Religionsgesellschaft und die zuletzt zur Außenvertretung befugten Organe zu enthalten hat und an diese zuzustellen ist.
  5. Absatz 4,Die Versagung oder Aufhebung der Rechtsstellung ist im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20009124

Dokumentnummer

NOR40235950