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§ 4

Fassungen
ab 31.03.2015 — BGBl. I Nr. 39/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute31.03.2015 BGBl. I Nr. 39/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Islamgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.03.2015BGBl. I Nr. 39/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Islamische Religionsgesellschaft bedarf für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz eines gesicherten dauerhaften Bestandes und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit. Der gesicherte dauerhafte Bestand ist gegeben, wenn der Antragsteller eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist und über eine Anzahl an Angehörigen von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung verfügt. Den Nachweis hat der Antragsteller zu erbringen.
  2. Absatz 2,Einnahmen und Vermögen dürfen ausschließlich für religiöse Zwecke, wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen, verwendet werden.
  3. Absatz 3,Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat bestehen.
  4. Absatz 4,Es darf keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften bestehen.

Im RIS seit

30.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2015

Gesetzesnummer

20009124

Dokumentnummer

NOR40169805