Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zeugnisformularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2015Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6cParagraph 6 c
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Zeugnis über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester
§ 6c.Paragraph 6 c,
Über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester gemäß § 26b des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 14 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester gemäß Paragraph 26 b, des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 14 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2022
Dokumentnummer
NOR40170020