Rechtstracker.at

§ 6c

Fassungen
ab 16.02.2024 — BGBl. II Nr. 56/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6c heute16.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 56/2024
§ 6c10.06.202215.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 214/2022
§ 6c01.09.201709.06.2022 BGBl. II Nr. 77/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zeugnisformularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 c

Inkrafttretensdatum

16.02.2024BGBl. II Nr. 56/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, des Schulunterrichtsgesetzes

Paragraph 6 c,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, Ziffer eins, des Schulunterrichtsgesetzes abweichend vom oder zusätzlich zum stundenplanmäßig vorgesehen Unterricht des besuchten Semesters oder der besuchten Schulstufe im selben Semester oder auf der selben Schulstufe besuchten und beurteilten Unterrichtsveranstaltungen sind in dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände, der verbindlichen Übungen und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum des Semester- oder Jahreszeugnisses anzuführen.
  2. Absatz 2,Über die gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, Ziffer 2, des Schulunterrichtsgesetzes besuchten und beurteilten Unterrichtsveranstaltungen eines höheren als dem besuchten Semester oder einer höheren als der besuchten Schulstufe ist ein das Semesterzeugnis oder das Jahreszeugnis ergänzendes gemäß der Anlage 14 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Die in diesem Zeugnis angeführten Leistungen sind dem dort ausgewiesenen Semester oder der dort ausgewiesenen Schulstufe zuzurechnen.

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40260379

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/415/P6c/NOR40260379