Rechtstracker.at

§ 6d

Fassungen
ab 16.02.2024 — BGBl. II Nr. 56/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6d heute16.02.2024 BGBl. II Nr. 56/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zeugnisformularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 d

Inkrafttretensdatum

16.02.2024BGBl. II Nr. 56/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Anhang zum Jahres- oder Semesterzeugnis über die Befreiung von der Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, des Schulunterrichtsgesetzes

Paragraph 6 d,

Wurde einer Schülerin oder einem Schüler gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, des Schulunterrichtsgesetzes die Teilnahme an einer von ihrem oder seinem Stundenplan abweichenden Unterrichtsveranstaltung im selben Semester oder auf der selben Schulstufe oder eines niedrigeren oder höheren Semesters oder einer höheren Schulstufe unter gleichzeitiger Befreiung von der Teilnahme einer stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsveranstaltung des im betreffenden Schuljahr besuchten Semesters oder der besuchten Schulstufe genehmigt, ist dies in einem gemäß der Anlage 18 zu gestaltenden Anhang zum Semesterzeugnis oder zum Jahreszeugnis zu dokumentieren. In diesem Anhang ist festzuhalten, für welche Unterrichtsveranstaltungen und in welchem Ausmaß die Teilnahme und die Befreiung genehmigt wurden.

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40260382

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/415/P6d/NOR40260382