Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zeugnisformularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2022Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6bParagraph 6 b
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Zeugnis über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände
§ 6b.Paragraph 6 b,
Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände der semestrierten Oberstufe gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 13 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken: Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände der semestrierten Oberstufe gemäß Paragraph 23 b, des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 13 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken:
„Er/Sie ist nicht zum Wiederholen der Semesterprüfung berechtigt.“
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244757