Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zeugnisformularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2015Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Schulbesuchsbestätigung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist § 3 Abs. 1 für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden:Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist Paragraph 3, Absatz eins, für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden:
für die gemäß § 22 Abs. 10 und § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes an Stelle des Jahreszeugnisses bzw. des Semesterzeugnisses auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen sowie für die gemäß § 22 Abs. 11 und § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 13) undfür die gemäß Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 22 a, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes an Stelle des Jahreszeugnisses bzw. des Semesterzeugnisses auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen sowie für die gemäß Paragraph 22, Absatz 11 und Paragraph 24, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 13) und
für die gemäß § 24 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 14).für die gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 14).
(2)Absatz 2,Im Falle des § 22 Abs. 11 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:Im Falle des Paragraph 22, Absatz 11, zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:
„Er/Sie wurde im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen .............. gemäß § 22 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“.„Er/Sie wurde im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen .............. gemäß Paragraph 22, Absatz 11, des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
NOR40170043