Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zeugnisformularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2022Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Schulbesuchsbestätigung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist § 3 Abs. 1 bzw. § 11c für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden:Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Paragraph 11 c, für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden:
für die gemäß § 22 Abs. 10 oder § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, an Stelle des Jahreszeugnisses bzw. des Semesterzeugnisses auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen sowie für die gemäß § 22 Abs. 11 und § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 15) undfür die gemäß Paragraph 22, Absatz 10, oder Paragraph 22 a, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes oder Paragraph 22 a, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, an Stelle des Jahreszeugnisses bzw. des Semesterzeugnisses auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen sowie für die gemäß Paragraph 22, Absatz 11 und Paragraph 24, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 15) und für die gemäß § 24 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 16).für die gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 16).
(1a)Absatz eins a,Im Falle des Besuches einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes ist gemäß § 22 Abs. 11 erster Satz des Schulunterrichtsgesetzes in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:Im Falle des Besuches einer Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes ist gemäß Paragraph 22, Absatz 11, erster Satz des Schulunterrichtsgesetzes in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:
„Er/Sie hat im Wintersemester und Sommersemester/Wintersemester/Sommersemester dieses Schuljahres die Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes besucht und wurde gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“„Er/Sie hat im Wintersemester und Sommersemester/Wintersemester/Sommersemester dieses Schuljahres die Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes besucht und wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“
(2)Absatz 2,Im Falle des § 22 Abs. 11 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes – ausgenommen beim Besuch einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes – ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:Im Falle des Paragraph 22, Absatz 11, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes – ausgenommen beim Besuch einer Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes – ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:
„Er/Sie wurde im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen .............. gemäß § 22 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“.„Er/Sie wurde im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen .............. gemäß Paragraph 22, Absatz 11, des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Dokumentnummer
NOR40244759