Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
93/02 Passagier- und Fahrgastrechte
Text
Einbringung
§ 5.Paragraph 5,
Vor der Einbringung einer Beschwerde an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist mit dem Anliegen der betroffene Unternehmer zu befassen. Anliegen, die dabei nicht befriedigend gelöst worden sind, können mit Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden. Im Übrigen ist vor und bei der Einbringung nach Maßgabe von § 78a des Eisenbahngesetzes 1957, § 32b des Kraftfahrliniengesetzes, § 139a des Luftfahrtgesetzes, § 71a oder § 87a des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit der jeweiligen unionsrechtlichen Verordnung vorzugehen. Vor der Einbringung einer Beschwerde an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist mit dem Anliegen der betroffene Unternehmer zu befassen. Anliegen, die dabei nicht befriedigend gelöst worden sind, können mit Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden. Im Übrigen ist vor und bei der Einbringung nach Maßgabe von Paragraph 78 a, des Eisenbahngesetzes 1957, Paragraph 32 b, des Kraftfahrliniengesetzes, Paragraph 139 a, des Luftfahrtgesetzes, Paragraph 71 a, oder Paragraph 87 a, des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit der jeweiligen unionsrechtlichen Verordnung vorzugehen.
Schlagworte
Passagierrecht
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
NOR40170580