Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
93/02 Passagier- und Fahrgastrechte
Text
Einbringung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Vor der Einbringung einer Beschwerde an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist mit dem Anliegen der betroffene Unternehmer zu befassen. Anliegen, die dabei nicht befriedigend gelöst worden sind, können mit Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden. Im Übrigen ist vor und bei der Einbringung nach Maßgabe von § 78a des Eisenbahngesetzes 1957, § 32b des Kraftfahrliniengesetzes, § 139a des Luftfahrtgesetzes, oder den §§ 71a oder 87a des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit der jeweiligen unionsrechtlichen Verordnung vorzugehen.Vor der Einbringung einer Beschwerde an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist mit dem Anliegen der betroffene Unternehmer zu befassen. Anliegen, die dabei nicht befriedigend gelöst worden sind, können mit Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden. Im Übrigen ist vor und bei der Einbringung nach Maßgabe von Paragraph 78 a, des Eisenbahngesetzes 1957, Paragraph 32 b, des Kraftfahrliniengesetzes, Paragraph 139 a, des Luftfahrtgesetzes, oder den Paragraphen 71 a, oder 87a des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit der jeweiligen unionsrechtlichen Verordnung vorzugehen.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 2 Z 2 lit. a bis e betroffenen Unternehmer haben die Fahrgäste bzw. Fluggäste auf ihren Internetseiten sowie in Bahnhöfen, Busbahnhöfen, Häfen- oder Fahrgastanlagen bzw. Zivilflugplätzen angemessen und leicht zugänglich über ihre Kontaktdaten, die der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte als Schlichtungs- und Durchsetzungsstelle und, sofern vorhanden, die der eigenen Beschwerdestelle zu informieren.Die gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, bis e betroffenen Unternehmer haben die Fahrgäste bzw. Fluggäste auf ihren Internetseiten sowie in Bahnhöfen, Busbahnhöfen, Häfen- oder Fahrgastanlagen bzw. Zivilflugplätzen angemessen und leicht zugänglich über ihre Kontaktdaten, die der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte als Schlichtungs- und Durchsetzungsstelle und, sofern vorhanden, die der eigenen Beschwerdestelle zu informieren.
(3)Absatz 3,Die gemäß § 2 Z 2 lit. a bis e betroffenen Unternehmer haben bei der Beantwortung einer Beschwerde von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf die Möglichkeit der Schlichtung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte angemessen hinzuweisen.Die gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, bis e betroffenen Unternehmer haben bei der Beantwortung einer Beschwerde von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf die Möglichkeit der Schlichtung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte angemessen hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Schienen-Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben
der in § 2 Z 1 zitierten unionsrechtlichen Verordnungen, der in Paragraph 2, Ziffer eins, zitierten unionsrechtlichen Verordnungen,
des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes BGBl. I Nr. 40/2013, in der jeweils geltenden Fassung, und des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, und der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets BGBl. II Nr. 363/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 136/2024, der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2024,,
zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die gemäß § 2 Z 2 lit. a bis f betroffenen Unternehmer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, bis f betroffenen Unternehmer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.
Schlagworte
Passagierrecht
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263460