(8)Absatz 8,Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen. Der Konzernabschluss hat jedenfalls die in § 155 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, 7 bis 19 und Abs. 7 Z 3 sowie § 155 Abs. 12, 14 und 15 vorgesehenen Angaben zu enthalten. § 266 Z 4 in Verbindung mit § 237 Abs. 1 Z 6 UGB ist nicht anzuwenden.Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 245 a, Absatz eins, oder 2 UGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des Paragraph 245 a, Absatz eins und 3 UGB zu erfüllen. Der Konzernabschluss hat jedenfalls die in Paragraph 155, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 7 bis 19 und Absatz 7, Ziffer 3, sowie Paragraph 155, Absatz 12, 14 und 15 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Paragraph 266, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 6, UGB ist nicht anzuwenden.