Rechtstracker.at

§ 138 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 74/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 138 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 74/2022
§ 13801.01.201631.12.2022 BGBl. I Nr. 68/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 138

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 74/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Besondere Vorschriften über den Konzernabschluss

Paragraph 138,

  1. Absatz eins,Paragraph 246, UGB ist auf den Konzernabschluss von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen trifft unbeschadet der Rechtsform die Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn der einzige oder überwiegende Unternehmenszweck darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu verwalten, sofern es sich bei den konsolidierungspflichtigen Unternehmen ausschließlich oder überwiegend um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen handelt.
  3. Absatz 3,Für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gilt Paragraph 137, Absatz eins und 2 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag 31. Dezember aufzustellen; dies gilt auch für den befreienden Konzernabschluss und Konzernlagebericht. Paragraph 252, Absatz eins, UGB ist nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die in Paragraph 260, UGB vorgesehene einheitliche Bewertung gilt jeweils gesondert für Unternehmen mit branchenspezifischen Bewertungsvorschriften. Der Grundsatz der einheitlichen Bewertung gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen.
  6. Absatz 6,Die Ausscheidung von Zwischenerfolgen kann unterbleiben, wenn das Geschäft zu gewöhnlichen Marktbedingungen abgeschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet wurden.
  7. Absatz 7,Paragraph 251, Absatz 3, UGB ist nicht anzuwenden.
  8. Absatz 8,Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 245 a, Absatz eins, oder 2 UGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des Paragraph 245 a, Absatz eins und 3 UGB zu erfüllen.
  9. Absatz 9,Unbeschadet des Paragraph 245 a, Absatz 3, UGB ist bei der Offenlegung eines Konzernabschlusses gemäß Absatz 8, auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss handelt.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40244522