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§ 139 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 139 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 139

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Besondere Rechnungslegungsvorschriften

Paragraph 139,

  1. Absatz eins,Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung diejenigen besonderen Anordnungen über die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung, die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die FMA und die Vollziehung der Bestimmungen dieses Hauptstücks für Zwecke der Versicherungsaufsicht notwendig sind.
  2. Absatz 2,Die Anordnungen der FMA können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorschriften über verbindliche Formblätter für den Jahresabschluss und die Angaben gemäß Paragraph 145, Absatz eins und Paragraph 155, Absatz 8 bis 17;
    2. Ziffer 2
      Vorschriften über die Ermittlung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung eines Höchstzinssatzes für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung basierend auf dem Zinssatz der Anleihen der Republik Österreich abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 40 vH;
    4. Ziffer 4
      Vorschriften über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für einzelne Versicherungszweige des direkten und indirekten Geschäfts;
    5. Ziffer 5
      nähere Vorschriften über die einzelnen Posten des Jahresabschlusses sowie über die Angaben im Anhang und im Lagebericht;
    6. Ziffer 6
      die näheren Vorschriften über die Erfüllung der Vorlagepflichten gemäß Paragraph 248, Absatz 2, Ziffer 5,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, und
    7. Ziffer 7
      Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluss und den Lagebericht.
  3. Absatz 3,Für die Konzernrechnungslegung gilt Absatz 2, sinngemäß.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169060