Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 139Paragraph 139
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Besondere Rechnungslegungsvorschriften
§ 139.Paragraph 139,
(1)Absatz eins,Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung diejenigen besonderen Anordnungen über die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung, die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die FMA und die Vollziehung der Bestimmungen dieses Hauptstücks für Zwecke der Versicherungsaufsicht notwendig sind.
(2)Absatz 2,Die Anordnungen der FMA können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse enthalten:
Vorschriften über verbindliche Formblätter für den Jahresabschluss und die Angaben gemäß § 145 Abs. 1 und § 155 Abs. 8 bis 17;Vorschriften über verbindliche Formblätter für den Jahresabschluss und die Angaben gemäß Paragraph 145, Absatz eins und Paragraph 155, Absatz 8 bis 17;
Vorschriften über die Ermittlung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
die Festlegung eines Höchstzinssatzes für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung basierend auf dem Zinssatz der Anleihen der Republik Österreich abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 40 vH;
Vorschriften über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für einzelne Versicherungszweige des direkten und indirekten Geschäfts;
nähere Vorschriften über die einzelnen Posten des Jahresabschlusses sowie über die Angaben im Anhang und im Lagebericht;
die näheren Vorschriften über die Erfüllung der Vorlagepflichten gemäß § 248 Abs. 2 Z 5, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 unddie näheren Vorschriften über die Erfüllung der Vorlagepflichten gemäß Paragraph 248, Absatz 2, Ziffer 5,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, und
Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluss und den Lagebericht.
(3)Absatz 3,Für die Konzernrechnungslegung gilt Abs. 2 sinngemäß.Für die Konzernrechnungslegung gilt Absatz 2, sinngemäß.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40169060