Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt (vgl. § 17 Abs. 1).Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach Paragraph 5, Absatz 5, erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,).
Text
Beurteilung des Ausbildungserfolgs
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Lehrkräfte haben die Leistungen der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer ausgehend von den unter Punkt 3.2. der Anlage angeführten Prüfungsschwerpunkten erforderlichenfalls durch Zwischenprüfungen (Wissensüberprüfungen) festzustellen, für die auch Tools aus dem e-Learning verwendet werden können. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffs sind Prüfungen rechtzeitig vor ihrer Durchführung anzukündigen. Die Zwischenprüfungen sind auch als Lernzielkontrollen für die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu verstehen.
(2)Absatz 2,Zur Gewinnung eines näheren Bildes von den Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern hat das Bundesministerium für Justiz bei Bedarf am Beginn des zweiten Theorieblocks eine Konferenz mit der Lehrgangsleitung und Vertreterinnen bzw. Vertretern der Dienstbehörde, der Strafvollzugsakademie und des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten einzuberufen (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleitung über die einzelnen Ausbildungsleistungen insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zwischenprüfungen (§ 9 Abs. 1) darüber zu beraten, ob die bzw. der betreffende Lehrgangsteilnehmer/in die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (§ 10). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiter/innen sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.Zur Gewinnung eines näheren Bildes von den Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern hat das Bundesministerium für Justiz bei Bedarf am Beginn des zweiten Theorieblocks eine Konferenz mit der Lehrgangsleitung und Vertreterinnen bzw. Vertretern der Dienstbehörde, der Strafvollzugsakademie und des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten einzuberufen (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleitung über die einzelnen Ausbildungsleistungen insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zwischenprüfungen (Paragraph 9, Absatz eins,) darüber zu beraten, ob die bzw. der betreffende Lehrgangsteilnehmer/in die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (Paragraph 10,). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiter/innen sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.
Schlagworte
Ausbildungsbeauftragte
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Dokumentnummer
NOR40171646