Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 11.10.2018 — BGBl. II Nr. 266/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute11.10.2018 § → § BGBl. II Nr. 266/2018
§ 901.07.201510.10.2018 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 901.03.201430.06.2015 BGBl. II Nr. 58/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

11.10.2018BGBl. II Nr. 266/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Beurteilung des Ausbildungserfolgs

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Lehrkräfte haben die Leistungen der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer ausgehend von den in der Anlage angeführten Kompetenzfeldern erforderlichenfalls durch Zwischenprüfungen (Wissensüberprüfungen) und Teilprüfungen festzustellen, für die auch Tools aus dem e-Learning verwendet werden können. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffs sind Prüfungen rechtzeitig vor ihrer Durchführung anzukündigen. Die Zwischenprüfungen sind auch als Lernzielkontrollen für die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu verstehen.
  2. Absatz 2,Zur Gewinnung eines näheren Bildes von den Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bei Bedarf eine Konferenz mit der Lehrgangsleitung und Vertreterinnen bzw. Vertretern der Dienstbehörde, der Strafvollzugsakademie und des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten einzuberufen (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleitung über die einzelnen Ausbildungsleistungen insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zwischenprüfungen (Paragraph 9, Absatz eins,) darüber zu beraten, ob die bzw. der betreffende Lehrgangsteilnehmer/in die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (Paragraph 10,). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiter/innen sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.

Schlagworte

Ausbildungsbeauftragte

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20008804

Dokumentnummer

NOR40208492