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§ 10

Fassungen
ab 01.03.2014 — BGBl. II Nr. 58/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.03.2014 BGBl. II Nr. 58/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2014BGBl. II Nr. 58/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach Paragraph 5, Absatz 5, erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,).

Text

Ausschließung von der Grundausbildung

Paragraph 10,

Ein Lehrgangsteilnehmer bzw. eine Lehrgangsteilnehmerin ist von der Dienstbehörde von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er bzw. sie die persönliche oder fachliche Eignung nicht (mehr) aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er bzw. sie das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

Im RIS seit

18.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20008804

Dokumentnummer

NOR40161552