Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 11.10.2018 — BGBl. II Nr. 266/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute11.10.2018 § → § BGBl. II Nr. 266/2018
§ 1101.07.201510.10.2018 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 1101.03.201430.06.2015 BGBl. II Nr. 58/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

11.10.2018BGBl. II Nr. 266/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst für die Verwendungsgruppe E 2a ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Bediensteten sind vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzungen für die Zuweisung sind
    1. Ziffer eins
      der positive Abschluss der in der Anlage 1 ersichtlichen Lehrgegenstände sowie
    2. Ziffer 2
      das weitere Vorliegen der in den Paragraphen 4 und 5 definierten Voraussetzungen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die schriftliche und die mündliche Prüfung sollen tunlichst nicht am selben Tag abgehalten werden.
  4. Absatz 4,Die schriftliche Prüfung (Dauer bis zu 6 Stunden) besteht aus der Bearbeitung von vorzugebenden Themen aus den in der Anlage 1 ersichtlichen Kompetenzfeldern und ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzulegen, der dabei auf Vorschläge der Strafvollzugsakademie zurückgreifen kann. Die schriftliche Prüfungsarbeit ist von der bzw. vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungssenates zu begutachten. Voraussetzung für das Antreten zur mündlichen Dienstprüfung ist die positive Absolvierung der schriftlichen Dienstprüfung.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 24,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2018,)

  5. Absatz 6,Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat als Gesamtprüfung abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil ist nach folgenden Gesichtspunkten zu gestalten:
    1. Ziffer eins
      Inhalte der schriftlichen Prüfung bzw. Prüfungsarbeit bilden eine der Grundlagen für die mündliche Dienstprüfung. Neben der prüfungssituativen Auseinandersetzung mit der schriftlichen Prüfungsarbeit sind auch angrenzende Themenbereiche und die Prüfungsgegenstände der mündlichen Dienstprüfung (Anlage 1) zu berücksichtigen.
    2. Ziffer 2
      Die mündliche Prüfung ist tunlichst anhand definierter Kriterien und Methoden, welche sich am Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) orientieren, zu gestalten. Dabei kann auch anhand von vorgegebene Beispielsszenarien, anhand derer die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vernetzt darstellen, Rechtsvorschriften interpretieren und Handlungsmöglichkeiten ableiten können (Fachgespräch), vorgegangen werden.
  6. Absatz 7,Eine Dienstprüfung gilt nur als bestanden, wenn alle geprüften Kompetenzfelder positiv abgeschlossen wurden. Eine nicht bestandene Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20008804

Dokumentnummer

NOR40208493