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§ 13 AMPFG

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 75/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015an diesem Tag: BGBl. I Nr. 144/2015

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß Paragraph 37 c, AMSG sind in den Jahren 2011 bis 2019 wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln, wobei im Jahr 2015 eine Obergrenze von 30 Mio. € und in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils eine Obergrenze von 20 Mio. € jährlich gilt. Fachkräftestipendien gemäß Paragraph 34 b, AMSG sind in den Jahren 2013 und 2014 bis zu einer Obergrenze von 25 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
  2. Absatz 2,Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 100 Mio. €, im Jahr 2015 120 Mio. € und in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 250 Mio. €. Davon sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden.

Im RIS seit

14.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40172218