Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95aParagraph 95 a
Text
Strafbestimmungen
§ 95a.Paragraph 95 a,
Wer
als Emittent eine Melde-, Veröffentlichungs- oder Antragspflicht gemäß den §§ 82 bis 89 oder aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oderals Emittent eine Melde-, Veröffentlichungs- oder Antragspflicht gemäß den Paragraphen 82 bis 89 oder aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den Paragraphen 91 bis 94 oder aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis 2 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
Schlagworte
Meldepflicht, Veröffentlichungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2015
Dokumentnummer
NOR40173299