Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95aParagraph 95 a
Text
Strafbestimmungen
§ 95a.Paragraph 95 a,
(1)Absatz eins,Wer
als Emittent eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 82 Abs. 4, § 87 Abs. 1 bis 4 oder § 89 oder gemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 6 erster Satz oder § 87 Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oderals Emittent eine Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 82, Absatz 4,, Paragraph 87, Absatz eins bis 4 oder Paragraph 89, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 82, Absatz 6, erster Satz oder Paragraph 87, Absatz 5, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
eine Mitteilungspflicht gegenüber Emittenten oder Veröffentlichungspflicht gemäß § 91 Abs. 1 bis 3, § 91a, § 91b, § 92, § 92a oder § 93 Abs. 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von § 94 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,eine Mitteilungspflicht gegenüber Emittenten oder Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins bis 3, Paragraph 91 a,, Paragraph 91 b,, Paragraph 92,, Paragraph 92 a, oder Paragraph 93, Absatz 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 94, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 2 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, je nachdem welcher Betrag höher ist und soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2015
Schlagworte
Meldepflicht, Veröffentlichungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40177441