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§ 5a FTFG

Fassungen
01.10.2015 bis 16.05.2018 — BGBl. I Nr. 110/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5a heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 75/2020
§ 5a17.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 5a01.10.201516.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 110/2015
§ 5a18.06.200930.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 5a30.06.200717.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 36/2007
§ 5a01.09.200429.06.2007 BGBl. I Nr. 73/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. I Nr. 110/2015

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018danach: BGBl. I Nr. 31/2018

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Mitglieder der Delegiertenversammlung

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, genannten Universitäten,
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der AIT Austrian Institute of Technology GmbH,
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Donau-Universität Krems,
    5. Ziffer 5
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Institute of Science and Technology – Austria,
    6. Ziffer 6
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ludwig Boltzmann Gesellschaft,
    7. Ziffer 7
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Fachhochschulkonferenz,
    8. Ziffer 8
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
    9. Ziffer 9
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Privatuniversitäten Konferenz sowie
    10. Ziffer 10
      eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschung, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt wurde.
  2. Absatz 2,Der Delegiertenversammlung gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ernannt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt wurde sowie
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder des Präsidiums (Paragraph 8 a,).
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils vier Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für vier Jahre zu entsenden. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
  4. Absatz 4,Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
  5. Absatz 5,Die Delegiertenversammlung hat aus ihren Mitgliedern gemäß Absatz eins, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen.

Schlagworte

Arbeitsprogramm

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40173534