Rechtstracker.at

§ 5a FTFG

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 75/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5a heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 75/2020
§ 5a17.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 5a01.10.201516.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 110/2015
§ 5a18.06.200930.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 5a30.06.200717.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 36/2007
§ 5a01.09.200429.06.2007 BGBl. I Nr. 73/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 75/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Mitglieder der Delegiertenversammlung

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, genannten Universitäten,
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der AIT Austrian Institute of Technology GmbH,
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,)
    1. Ziffer 5
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Institute of Science and Technology – Austria,
    2. Ziffer 6
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ludwig Boltzmann Gesellschaft,
    3. Ziffer 7
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Fachhochschulkonferenz,
    4. Ziffer 8
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
    5. Ziffer 9
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Privatuniversitäten Konferenz sowie
    6. Ziffer 10
      eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschung, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ernannt wurde.
  2. Absatz 2,Der Delegiertenversammlung gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ernannt wurde sowie
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder des Präsidiums (Paragraph 8 a,).
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils vier Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für vier Jahre zu entsenden. Wiederentsendungen sind zulässig.
  4. Absatz 4,Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
  5. Absatz 5,Die Delegiertenversammlung hat aus ihren Mitgliedern gemäß Absatz eins, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen.

Schlagworte

Arbeitsprogramm

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40225072