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§ 8 FTFG

Fassungen
01.10.2015 bis 16.05.2018 — BGBl. I Nr. 110/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 75/2020
§ 825.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 817.05.201824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 801.10.201516.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 110/2015
§ 801.09.200430.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 73/2004
§ 812.07.200031.08.2004 § → § BGBl. I Nr. 48/2000
§ 804.09.198211.07.2000 BGBl. Nr. 434/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. I Nr. 110/2015

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018danach: BGBl. I Nr. 31/2018

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Aufgaben des Präsidiums

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben des Präsidiums sind
    1. Ziffer eins
      die Ausschreibung der Funktion der Referentinnen und Referenten gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      die Erstellung von Vorschlägen für
      1. Litera a
        den Bericht gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 3,,
      2. Litera b
        die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme gemäß Paragraph 3, und
      3. Litera c
        die Wahl der Referentinnen und Referenten gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Wissenschaftsfonds vorbehalten sind,
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über Richtlinien für Förderungsprogramme des Wissenschaftsfonds sowie
    5. Ziffer 5
      regelmäßige Berichte an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, handelt das Präsidium als Kollegialorgan unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.
  3. Absatz 3,Der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten sind die kaufmännischen und administrativen Aufgaben zu übertragen und zumindest folgende Aufgaben vorzubehalten:
    1. Ziffer eins
      die elektronisch signierte Veröffentlichung der Richtlinien gemäß Absatz eins, Ziffer 4, auf den Webseiten der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Wissenschaftsfonds zu veranlassen,
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß Paragraph 67, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, erlassenen Verordnung,
    3. Ziffer 3
      die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsrates über
      1. Litera a
        alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,
      2. Litera b
        die Überwachung der Einhaltung der für den Wissenschaftsfonds geltenden Regelungen,
      3. Litera c
        für den Wissenschaftsfonds bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds sowie
      4. Litera d
        alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen,
    4. Ziffer 4
      die Erstellung und Vorlage des Corporate-Governance-Berichts gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, gemeinsam mit dem Jahresabschluss an den Aufsichtsrat sowie
    5. Ziffer 5
      die Veröffentlichung der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis d sowie g beschlossenen Dokumente im Internet, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes Daten betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Präsidiums und des Aufsichtsrates nur nach Zustimmung der Betroffenen (Paragraph 4, Ziffer 14, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:
      1. Litera a
        Name und Geburtsjahr der Mitglieder des Präsidiums,
      2. Litera b
        Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode für alle Mitglieder des Präsidiums,
      3. Litera c
        Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedern des Präsidiums sowie
      4. Litera d
        Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder des Präsidiums in Überwachungsorganen anderer Unternehmen.
  4. Absatz 4,Abgesehen von kaufmännischen Aufgaben, die der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten zur eigenverantwortlichen Besorgung im Sinne des Absatz 3, übertragen sind, ist sicherzustellen, dass die Beschlussfassung in den übrigen kaufmännischen Angelegenheiten durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums erfolgt, wobei ein Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident sein muss. Wird in diesen Fällen die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident überstimmt, so hat die Präsidentin oder der Präsident darüber binnen vier Wochen an den Aufsichtsrat schriftlich zu berichten.
  5. Absatz 5,Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen.

Schlagworte

Mehrjahresprogramm, Beteiligungscontrolling

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40173537