Rechtstracker.at

§ 8 FTFG

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 75/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 75/2020
§ 825.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 817.05.201824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 801.10.201516.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 110/2015
§ 801.09.200430.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 73/2004
§ 812.07.200031.08.2004 § → § BGBl. I Nr. 48/2000
§ 804.09.198211.07.2000 BGBl. Nr. 434/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 75/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Aufgaben des Präsidiums

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben des Präsidiums sind
    1. Ziffer eins
      die Ausschreibung der Funktion der Referentinnen und Referenten gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      die Erstellung von Vorschlägen für
      1. Litera a
        das Dreijahresprogramm und die Finanzierungsvereinbarung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2,,
      2. Litera b
        die Wahl der Referentinnen und Referenten gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 2,,
      3. Litera c
        den Jahresabschluss sowie
      4. Litera d
        Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium,
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Wissenschaftsfonds vorbehalten sind,
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über die Richtlinie gemäß Paragraph 2 b, Absatz 2,,
    5. Ziffer 5
      regelmäßige Berichte an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    6. Ziffer 6
      der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff FoFinaG) sowie
    7. Ziffer 7
      die Operationalisierung von Dreijahresprogrammen und Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff FoFinaG).
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, handelt das Präsidium als Kollegialorgan unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.
  3. Absatz 3,Der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten sind die kaufmännischen und administrativen Aufgaben zu übertragen und zumindest folgende Aufgaben vorzubehalten:
    1. Ziffer eins
      die elektronisch signierte Veröffentlichung der Richtlinie gemäß Paragraph 2 b, Absatz 2, auf der Website des Wissenschaftsfonds zu veranlassen,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,)
    1. Ziffer 3
      die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsrates über
      1. Litera a
        alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,
      2. Litera b
        die Überwachung der Einhaltung der für den Wissenschaftsfonds geltenden Regelungen,
      3. Litera c
        für den Wissenschaftsfonds bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds sowie
      4. Litera d
        alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen,
    2. Ziffer 4
      die Erstellung und Vorlage des Corporate-Governance-Berichts gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, gemeinsam mit dem Jahresabschluss an den Aufsichtsrat sowie
    3. Ziffer 5
      die Veröffentlichung der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bis d sowie g beschlossenen Dokumente im Internet, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes personenbezogene Daten betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Präsidiums und des Aufsichtsrates nur nach Einwilligung der betroffenen Person (Artikel 4, Nr. 11 DSGVO) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden personenbezogenen Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:
      1. Litera a
        Name und Geburtsjahr der Mitglieder des Präsidiums,
      2. Litera b
        Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode für alle Mitglieder des Präsidiums,
      3. Litera c
        Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedern des Präsidiums sowie
      4. Litera d
        Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder des Präsidiums in Überwachungsorganen anderer Unternehmen.
  4. Absatz 4,Abgesehen von kaufmännischen Aufgaben, die der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten zur eigenverantwortlichen Besorgung im Sinne des Absatz 3, übertragen sind, ist sicherzustellen, dass die Beschlussfassung in den übrigen kaufmännischen Angelegenheiten durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums erfolgt, wobei ein Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident sein muss. Wird in diesen Fällen die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident überstimmt, so hat die Präsidentin oder der Präsident darüber binnen vier Wochen an den Aufsichtsrat schriftlich zu berichten.
  5. Absatz 5,Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen.

Schlagworte

Mehrjahresprogramm, Beteiligungscontrolling

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40225076