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§ 3 AltFG

Fassungen
01.09.2015 bis 31.07.2018 — BGBl. I Nr. 114/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute31.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 225/2021
§ 321.07.201930.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
§ 301.08.201820.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 48/2018
§ 301.09.201531.07.2018 BGBl. I Nr. 114/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alternativfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2015BGBl. I Nr. 114/2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018danach: BGBl. I Nr. 48/2018

Abkürzung

AltFG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Zulässigkeit der Ausgabe alternativer Finanzinstrumente

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Emittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, alternative Finanzinstrumente auszugeben, sofern je Emission
    1. Ziffer eins
      der Gesamtgegenwert der öffentlich angebotenen alternativen Finanzinstrumente nicht den Betrag von 1,5 Millionen Euro erreicht oder übersteigt und
    2. Ziffer 2
      die von einem einzelnen Anleger innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten entgegengenommenen Beträge einen Gesamtwert von 5 000 Euro nicht übersteigen, es sei denn, es handelt sich um einen professionellen Anleger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 33, AIFMG oder um eine juristische Person, sofern sie nicht Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, ist.
    Die Vereinbarung über den Erwerb eines alternativen Finanzinstruments darf keine Verpflichtung des Anlegers beinhalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere alternative Finanzinstrumente zu erwerben, durch welche die in Ziffer 2, genannte Grenze überschritten wird. Weiters dürfen keine Ratenzahlungen vereinbart werden, welche einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreiten.
  2. Absatz 2,Übersteigt der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente nach diesem Bundesgesetz entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren durch die geplante Ausgabe eines neuen alternativen Finanzinstruments insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro, so unterliegt diese Emission der Prospektpflicht gemäß Paragraph 2, KMG. Dieser Prospekt hat dem Paragraph 7, Absatz 8, KMG zu genügen. Der Betrachtungszeitraum beginnt erstmals mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, können Beträge mit einem 5 000 Euro übersteigenden Gesamtwert entgegengenommen werden, wenn der Anleger zuvor dem Prüfer gemäß Paragraph 4, Absatz 9, oder dem Betreiber der Internetplattform entweder
    1. Ziffer eins
      die Auskunft erteilt, dass er höchstens das Doppelte seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens über zwölf Monate gerechnet investiert, oder
    2. Ziffer 2
      die Auskunft erteilt, dass er maximal zehn Prozent seines Finanzanlagevermögens investiert.

Im RIS seit

14.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

20009241

Dokumentnummer

NOR40173575