Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alternativfinanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Anwendungsbereich
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Emittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, Wertpapiere oder Veranlagungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugeben, sofern die geplante Emission nicht dazu führen kann, dass
der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert zwei Millionen Euro erreicht oder übersteigt, wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind,
der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, oder
der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen emittierte Gesamtgegenwert in der Europäischen Union fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt. Dabei sind einzurechnen:
Angebote nach diesem Bundesgesetz;
Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach § 7 Abs. 8a KMG;Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach Paragraph 7, Absatz 8 a, KMG;
Angebote von Wertpapieren, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, prospektfrei begeben werden.Angebote von Wertpapieren, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, Amtsblatt Nummer L 168 vom 30.06.2017 Seite 12, prospektfrei begeben werden.
Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Z 1 für Wertpapiere.Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Ziffer eins, für Wertpapiere.
(2)Absatz 2,Auf Emittenten, die freiwillig einen Prospekt gemäß § 7 Abs. 8 oder 8a KMG erstellen, ist nicht dieses Bundesgesetz, sondern das KMG anzuwenden.Auf Emittenten, die freiwillig einen Prospekt gemäß Paragraph 7, Absatz 8, oder 8a KMG erstellen, ist nicht dieses Bundesgesetz, sondern das KMG anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie Z 11 bis 14 KMG genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.Die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie Ziffer 11 bis 14 KMG genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Dokumentnummer
NOR40204662