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§ 3 AltFG

Fassungen
01.08.2018 bis 20.07.2019 — BGBl. I Nr. 48/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute31.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 225/2021
§ 321.07.201930.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
§ 301.08.201820.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 48/2018
§ 301.09.201531.07.2018 BGBl. I Nr. 114/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alternativfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2018BGBl. I Nr. 48/2018

Außerkrafttretensdatum

20.07.2019danach: BGBl. I Nr. 62/2019

Abkürzung

AltFG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Emittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, Wertpapiere oder Veranlagungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugeben, sofern die geplante Emission nicht dazu führen kann, dass
    1. Ziffer eins
      der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert zwei Millionen Euro erreicht oder übersteigt, wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind,
    2. Ziffer 2
      der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, oder
    3. Ziffer 3
      der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen emittierte Gesamtgegenwert in der Europäischen Union fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt. Dabei sind einzurechnen:
      1. Litera a
        Angebote nach diesem Bundesgesetz;
      2. Litera b
        Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach Paragraph 7, Absatz 8 a, KMG;
      3. Litera c
        Angebote von Wertpapieren, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, Amtsblatt Nummer L 168 vom 30.06.2017 Seite 12, prospektfrei begeben werden.
    Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Ziffer eins, für Wertpapiere.
  2. Absatz 2,Auf Emittenten, die freiwillig einen Prospekt gemäß Paragraph 7, Absatz 8, oder 8a KMG erstellen, ist nicht dieses Bundesgesetz, sondern das KMG anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie Ziffer 11 bis 14 KMG genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Im RIS seit

31.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20009241

Dokumentnummer

NOR40204662