Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41bParagraph 41 b
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Sachkunde
§ 41b.Paragraph 41 b,
(1)Absatz eins,Eine Person ist als sachkundig anzusehen, wenn sie nachweislich
die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse besitzt und
über die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.
(2)Absatz 2,Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt eine Person, wenn sieÜber die erforderlichen Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verfügt eine Person, wenn sie
eine geeignete schulische, universitäre oder qualifiziert berufsspezifische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
diese Kenntnisse durch Absolvierung eines Kurses erworben hat.
Für den Bezug und die Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Weinbehandlungsmittel gelten auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von den einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (Landwirtschaftskammern der Länder) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Kenntnisse.Für den Bezug und die Verwendung von Giften im Sinne des Paragraph 35, als Weinbehandlungsmittel gelten auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von den einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (Landwirtschaftskammern der Länder) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Kenntnisse.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung näher festlegen,
welche Anforderungen an einen Kurs gemäß Abs. 2 Z 2 und gegebenenfalls an Maßnahmen zur Auffrischung gestellt werden; dabei ist er auch ermächtigt, für bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten – insofern dies fachlich gerechtfertigt ist – spezifische, auf die einschlägige Berufssituation zugeschnittene Kurse bezüglich der typischerweise im jeweiligen Bereich eingesetzten Gifte festzulegen und bestimmte Qualifikationsnachweise als gleichwertig anzuerkennen,welche Anforderungen an einen Kurs gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und gegebenenfalls an Maßnahmen zur Auffrischung gestellt werden; dabei ist er auch ermächtigt, für bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten – insofern dies fachlich gerechtfertigt ist – spezifische, auf die einschlägige Berufssituation zugeschnittene Kurse bezüglich der typischerweise im jeweiligen Bereich eingesetzten Gifte festzulegen und bestimmte Qualifikationsnachweise als gleichwertig anzuerkennen,
welche schulischen, universitären und qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen gemäß Abs. 2 Z 1 als Nachweis anzuerkennen sind undwelche schulischen, universitären und qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, als Nachweis anzuerkennen sind und
die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe und die Art ihres Nachweises, insbesondere auch in Form von einschlägigen Kursen.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 25.11.2015 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 25.11.2015 außer Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026
Dokumentnummer
NOR40173601