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§ 41b ChemG 1996

Fassungen
14.08.2015 bis 25.11.2015 — BGBl. I Nr. 109/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41b heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 140/2020
§ 41b13.07.201822.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 44/2018
§ 41b26.11.201512.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 109/2015
§ 41b14.08.201525.11.2015 BGBl. I Nr. 109/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 b

Inkrafttretensdatum

14.08.2015BGBl. I Nr. 109/2015

Außerkrafttretensdatum

25.11.2015

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sachkunde

Paragraph 41 b,

  1. Absatz eins,Eine Person ist als sachkundig anzusehen, wenn sie nachweislich
    1. Ziffer eins
      die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse besitzt und
    2. Ziffer 2
      über die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.
  2. Absatz 2,Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verfügt eine Person, wenn sie
    1. Ziffer eins
      eine geeignete schulische, universitäre oder qualifiziert berufsspezifische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
    2. Ziffer 2
      diese Kenntnisse durch Absolvierung eines Kurses erworben hat.
    Für den Bezug und die Verwendung von Giften im Sinne des Paragraph 35, als Weinbehandlungsmittel gelten auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von den einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (Landwirtschaftskammern der Länder) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Kenntnisse.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung näher festlegen,
    1. Ziffer eins
      welche Anforderungen an einen Kurs gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und gegebenenfalls an Maßnahmen zur Auffrischung gestellt werden; dabei ist er auch ermächtigt, für bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten – insofern dies fachlich gerechtfertigt ist – spezifische, auf die einschlägige Berufssituation zugeschnittene Kurse bezüglich der typischerweise im jeweiligen Bereich eingesetzten Gifte festzulegen und bestimmte Qualifikationsnachweise als gleichwertig anzuerkennen,
    2. Ziffer 2
      welche schulischen, universitären und qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, als Nachweis anzuerkennen sind und
    3. Ziffer 3
      die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe und die Art ihres Nachweises, insbesondere auch in Form von einschlägigen Kursen.
  4. Absatz 4,Für den Bezug von Giften im Sinne des Paragraph 35, in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gilt der in den Ausführungsgesetzen der Länder zu Paragraph 49, geregelte Qualifikationsnachweis für die Verwendung von Giften auch als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse gemäß Absatz eins, Dies gilt für berufliche Verwender im Sinne des Artikel 3, der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 71, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 189 vom 27.06.2014 Seite 1, bis zur Einführung einer entsprechenden Ausbildungsbescheinigung (für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln) im Sinne des Artikel 5, dieser Richtlinie gemäß den Ausführungsgesetzen der Länder zu der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des Paragraph 13, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des 25. November 2015 gilt diese Ausbildungsbescheinigung für den beruflichen Verwender als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse.

Im RIS seit

24.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40173834