Rechtstracker.at

§ 8 AStG

Fassungen
14.08.2015 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 105/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 814.08.201524.05.2018 BGBl. I Nr. 105/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

14.08.2015BGBl. I Nr. 105/2015

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

AStG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 31,).

Text

Weitere Verpflichtungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,AS-Stellen haben
    1. Ziffer eins
      sicherzustellen, dass Beschwerden samt Unterlagen on- und offline eingereicht werden können,
    2. Ziffer 2
      den Austausch von Informationen zwischen den Parteien auf elektronischem Wege oder gegebenenfalls auf dem Postweg zu ermöglichen,
    3. Ziffer 3
      sowohl inländische als auch grenzübergreifende Streitigkeiten zu akzeptieren und
    4. Ziffer 4
      bei Bedarf Schulungen für die Schlichter anzubieten.
  2. Absatz 2,AS-Stellen haben Maßnahmen zu treffen, um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, sicherzustellen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      Daten nur insoweit zu erheben und zu verwenden als dies für die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      die Löschung der personenbezogenen Daten in einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens vorzunehmen und
    3. Ziffer 3
      Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, Datenschutzgesetz 2000 vorzunehmen, um die Daten vor Verlust, Zerstörung, Manipulation und dem Zugriff Unbefugter zu schützen.

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173789