Rechtstracker.at

§ 8 AStG

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. I Nr. 32/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 814.08.201524.05.2018 BGBl. I Nr. 105/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 32/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Weitere Verpflichtungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,AS-Stellen haben
    1. Ziffer eins
      sicherzustellen, dass Beschwerden samt Unterlagen on- und offline eingereicht werden können,
    2. Ziffer 2
      den Austausch von Informationen zwischen den Parteien auf elektronischem Wege oder gegebenenfalls auf dem Postweg zu ermöglichen,
    3. Ziffer 3
      sowohl inländische als auch grenzübergreifende Streitigkeiten zu akzeptieren und
    4. Ziffer 4
      bei Bedarf Schulungen für die Schlichter anzubieten.
  2. Absatz 2,AS-Stellen haben personenbezogene Daten nur insoweit zu verarbeiten, als dies für die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist. Die Löschung dieser Daten ist in einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens vorzunehmen.

Im RIS seit

28.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40202322