Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Weitere Verpflichtungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,AS-Stellen haben
sicherzustellen, dass Beschwerden samt Unterlagen on- und offline eingereicht werden können,
den Austausch von Informationen zwischen den Parteien auf elektronischem Wege oder gegebenenfalls auf dem Postweg zu ermöglichen,
sowohl inländische als auch grenzübergreifende Streitigkeiten zu akzeptieren und
bei Bedarf Schulungen für die Schlichter anzubieten.
(2)Absatz 2,AS-Stellen haben personenbezogene Daten nur insoweit zu verarbeiten, als dies für die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist. Die Löschung dieser Daten ist in einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
NOR40202322