Rechtstracker.at

§ 7 AStG

Fassungen
ab 14.08.2015 — BGBl. I Nr. 105/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute14.08.2015 BGBl. I Nr. 105/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.08.2015BGBl. I Nr. 105/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 31,).

Text

Informationsverpflichtungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,AS-Stellen sind verpflichtet, eine laufend aktualisierte Website zu unterhalten, die den Parteien einen einfachen Zugang zu Informationen über das Verfahren zu bieten hat.
  2. Absatz 2,AS-Stellen müssen auf ihrer Website, auf Antrag auch auf einem dauerhaften Datenträger sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, eindeutig und leicht verständlich jedenfalls folgende Informationen veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Kontaktangaben, einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse,
    2. Ziffer 2
      den Umstand, ob es sich um eine notifizierte AS-Stelle handelt,
    3. Ziffer 3
      über die Schlichter, inklusive Angaben über deren Ernennung, vorgesehene Funktionszeit, Namen, erworbene Qualifikation und bisherigen beruflichen Werdegang,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu Netzwerken von AS-Stellen zur Erleichterung grenzübergreifender Streitbeilegung,
    5. Ziffer 5
      die Arten von Streitigkeiten, für die eine Zuständigkeit gegeben ist, einschließlich etwaiger Schwellenwerte,
    6. Ziffer 6
      die Verfahrensregeln,
    7. Ziffer 7
      die Gründe, aus denen die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt werden kann,
    8. Ziffer 8
      Sprachen, in denen Beschwerden eingereicht werden können, und Sprachen, in denen das Verfahren geführt werden kann,
    9. Ziffer 9
      Regeln, auf die sich die AS-Stelle bei der Streitbeilegung stützen kann,
    10. Ziffer 10
      Vorbedingungen, die die Parteien gegebenenfalls erfüllen müssen,
    11. Ziffer 11
      die Möglichkeit für die Parteien, das Verfahren abzubrechen,
    12. Ziffer 12
      gegebenenfalls Kosten, die von den Parteien zu tragen sind,
    13. Ziffer 13
      die Rechtswirkungen des Ergebnisses des Verfahrens,
    14. Ziffer 14
      gegebenenfalls wie ein Ergebnis vollstreckbar gemacht werden kann und
    15. Ziffer 15
      die durchschnittliche Verfahrensdauer.
  3. Absatz 3,AS-Stellen haben ihren Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 9, auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173788