Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 31,).
Text
Informationsverpflichtungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,AS-Stellen sind verpflichtet, eine laufend aktualisierte Website zu unterhalten, die den Parteien einen einfachen Zugang zu Informationen über das Verfahren zu bieten hat.
(2)Absatz 2,AS-Stellen müssen auf ihrer Website, auf Antrag auch auf einem dauerhaften Datenträger sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, eindeutig und leicht verständlich jedenfalls folgende Informationen veröffentlichen:
Kontaktangaben, einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse,
den Umstand, ob es sich um eine notifizierte AS-Stelle handelt,
über die Schlichter, inklusive Angaben über deren Ernennung, vorgesehene Funktionszeit, Namen, erworbene Qualifikation und bisherigen beruflichen Werdegang,
gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu Netzwerken von AS-Stellen zur Erleichterung grenzübergreifender Streitbeilegung,
die Arten von Streitigkeiten, für die eine Zuständigkeit gegeben ist, einschließlich etwaiger Schwellenwerte,
die Gründe, aus denen die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt werden kann,
Sprachen, in denen Beschwerden eingereicht werden können, und Sprachen, in denen das Verfahren geführt werden kann,
Regeln, auf die sich die AS-Stelle bei der Streitbeilegung stützen kann,
Vorbedingungen, die die Parteien gegebenenfalls erfüllen müssen,
die Möglichkeit für die Parteien, das Verfahren abzubrechen,
gegebenenfalls Kosten, die von den Parteien zu tragen sind,
die Rechtswirkungen des Ergebnisses des Verfahrens,
gegebenenfalls wie ein Ergebnis vollstreckbar gemacht werden kann und
die durchschnittliche Verfahrensdauer.
(3)Absatz 3,AS-Stellen haben ihren Tätigkeitsbericht gemäß § 9 auf ihrer Website zu veröffentlichen.AS-Stellen haben ihren Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 9, auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
NOR40173788