Rechtstracker.at

§ 5 SBBG

Fassungen
01.01.2016 bis 13.06.2016 — BGBl. I Nr. 113/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 108/2024
§ 501.01.2027 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 501.09.202431.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 108/2024
§ 501.07.202031.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 525.05.201830.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 501.04.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 514.06.201631.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 44/2016
§ 501.01.201613.06.2016 BGBl. I Nr. 113/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 113/2015

Außerkrafttretensdatum

13.06.2016danach: BGBl. I Nr. 44/2016

Abkürzung

SBBG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Datenaustausch; Informationsverbundsystem

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zur Bekämpfung von Sozialbetrug im Sinne der Paragraphen 153 c, bis 153e des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, haben bei Vorliegen eines Sozialbetrugsverdachts nach diesen Bestimmungen die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften einander alle für dessen Prüfung erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der gesetzmäßigen Aufgaben der jeweiligen Kooperationsstelle oder Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzmäßigen Zuständigkeit erforderlich ist. Der Datenaustausch hat über die Datenbank gemäß Absatz 2, zu erfolgen und ist auf die im Absatz 2, genannten Datenarten beschränkt.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Ermittlung von Sozialbetrugsfällen nach den Paragraphen 153 c, bis 153e StGB eine Sozialbetrugsdatenbank zu führen. In dieser Datenbank werden die Daten über natürliche und juristische Personen verarbeitet, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug im Sinne der Paragraphen 153 c, bis 153e StGB ergeben. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
    1. Ziffer eins
      (früherer) Familienname oder Nachname, Geburtsname, Vornamen, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen, ausgeübte Tätigkeit sowie Entlohnung,
    2. Ziffer 2
      bei Unternehmen Firmennamen und Betriebsnamen, Firmensitz, Betriebssitz und Betriebsstätten, Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb), Betriebsgegenstand, Branchenzugehörigkeit, sowie Name und Wohnsitz der Person, bei der Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug bestehen,
    3. Ziffer 3
      die Abgabenbehörde, die die Überprüfung durchgeführt hat,
    4. Ziffer 4
      die Darlegung der Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug,
    5. Ziffer 5
      Schriftverkehr mit den Kooperationsstellen sowie weiteren Personen, Unternehmen und Behörden in Zusammenhang mit Ermittlungen sowie Zeitpunkt der Einleitung und der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens durch die Abgabenbehörden und Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft,
    6. Ziffer 6
      sonstige erfoderliche Beweismittel (Niederschriften mit Zeugen, Beschuldigten, Dokumente, Rechnungen)
    7. Ziffer 7
      Daten zu den einschlägigen Straftatbeständen sowie Höhe der nicht entrichteten Lohn- und Sozialabgaben, Zeitraum der Beschäftigung oder der sich aus der Sozialversicherungsanmeldung ergebende Beschäftigungszeitraum.
  3. Absatz 3,Die Datenbank gemäß Absatz 2, wird als Informationsverbundsystem im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, geführt. Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit dem Betrieb der Datenbank gemäß Absatz 2, betraut. Das Bundesministerium für Finanzen übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch die des Dienstleisters gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 aus. Das Bundesministerium für Finanzen trifft die Verpflichtung zur Vornahme der Meldung nach den Paragraphen 17, und 19 DSG 2000 für die im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften als datenschutzrechtliche Auftraggeber/innen. Die Datenbank ist derart auszugestalten, dass eine Weitergabe von Daten gemäß Absatz 2, auf konkrete Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften beschränkt werden kann und den Anforderungen des Paragraph 14, Absatz 2, DSG 2000, insbesondere betreffend Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, Protokollierungen und Dokumentationen, entspricht.
  4. Absatz 4,Der Zeitpunkt der Aufnahme der Datenbank gemäß Absatz 2, sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in den Absatz eins, und 2 sowie 5 und 6 vorgesehenen Verwenden von Daten im Hinblick auf die für die jeweilige Datenverwendung notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Für das Verwenden von Daten gemäß den Absatz eins, und 2 sowie 5 und 6 hat die Verordnung Regelungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, DSG 2000, insbesondere über Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, Protokollierungen und Dokumentationen, vorzusehen.
  5. Absatz 5,Der Informations- und Datenaustausch erfolgt zwischen den Kooperationsstellen und den Staatsanwaltschaften über die Datenbank gemäß Absatz 2, Dabei haben die einzelnen Kooperationsstellen und die einzelnen Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit dem Erfassen der Daten und der dem Erfassen gleich zu haltenden Verarbeitung unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit nach Absatz eins, die Entscheidung zu treffen, welche Daten an welche andere Kooperationsstelle oder Staatsanwaltschaft weitergeben wird. Zum Zwecke der Durchführung von konkreten Ermittlungen, Amtshandlungen und Maßnahmen bei der Bekämpfung von Sozialbetrug im Sinne der Paragraphen 153 c, bis 153e StGB sind die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften berechtigt, in die Sozialbetrugsdatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen.
  6. Absatz 6,In der Datenbank gemäß Absatz 2, verarbeitete personenbezogene Daten eines konkreten Sozialbetrugsverdachts sind nach Ablauf von fünf Jahren nach der Verarbeitung des ersten Datums in der Sozialbetrugsdatenbank zu löschen. Personenbezogene Daten von nach den Paragraphen 153 c, bis 153e StGB Verurteilten sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der Verurteilung zu löschen. Sofern ersichtlich ist, dass sich der Sozialbetrugsverdacht nicht bestätigt, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Diese Löschungsverpflichtungen gelten auch für die bei den Kooperationsstellen direkt verwendeten Daten. Die den Kooperationsstellen in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten datenschutzrechtlichen Ermächtigungen und auferlegten datenschutzrechtlichen Pflichten werden jedoch nicht berührt.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Konzernbetrieb, Stammbetrieb, Lohnabgabe, Zutrittsberechtigung, Informationsaustausch

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

20009245

Dokumentnummer

NOR40173939