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§ 5 SBBG

Fassungen
01.07.2020 bis 31.08.2024 — BGBl. I Nr. 104/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 108/2024
§ 501.01.2027 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 501.09.202431.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 108/2024
§ 501.07.202031.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 525.05.201830.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 501.04.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 514.06.201631.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 44/2016
§ 501.01.201613.06.2016 BGBl. I Nr. 113/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2020BGBl. I Nr. 104/2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024danach: BGBl. I Nr. 108/2024

Abkürzung

SBBG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Sozialbetrugsdatenbank – Datenaustausch

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zur Bekämpfung von Sozialbetrug im Sinne der Paragraphen 153 c, bis 153e des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, haben bei Vorliegen eines Sozialbetrugsverdachts nach diesen Bestimmungen die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften einander alle für dessen Prüfung erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der gesetzmäßigen Aufgaben der jeweiligen Kooperationsstelle oder Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzmäßigen Zuständigkeit erforderlich ist. Der Datenaustausch hat über die Datenbank gemäß Absatz 2, zu erfolgen und ist auf die im Absatz 2, genannten Datenarten beschränkt.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Ermittlung von Sozialbetrugsfällen nach den Paragraphen 153 c, bis 153e StGB eine Sozialbetrugsdatenbank zu führen. In dieser Datenbank werden die Daten über natürliche und juristische Personen verarbeitet, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug im Sinne der Paragraphen 153 c, bis 153e StGB ergeben. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
    1. Ziffer eins
      (früherer) Familienname, Geburtsname, Aliasnamen, Vornamen, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sonstige Geschäftszahl, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen, ausgeübte Tätigkeit sowie Entlohnung,
    2. Ziffer 2
      bei Unternehmen: Firmennamen, Betriebsnamen, Firmensitz, Betriebssitz, Betriebsstätten, Firmenbuchnummer, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ZVR-Zahl, Gewerberegisternummer, DG-Nummer, Beitragskontonummer, sonstige Geschäftszahl, Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb), Betriebsgegenstand, Branchenzugehörigkeit, sowie Personaldaten gemäß Ziffer eins, der das Unternehmen vertretenden Person, bei der Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug bestehen,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 69, Ziffer 3, Litera a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)
    1. Ziffer 4
      die Darlegung der Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug,
    2. Ziffer 5
      Schriftverkehr mit den Kooperationsstellen sowie weiteren Personen, Unternehmen und Behörden in Zusammenhang mit Ermittlungen sowie Zeitpunkt der Einleitung und der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens durch das Amt für Betrugsbekämpfung und Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft,
    3. Ziffer 6
      sonstige erfoderliche Beweismittel (Niederschriften mit Zeugen, Beschuldigten, Dokumente, Rechnungen)
    4. Ziffer 7
      Daten zu den einschlägigen Straftatbeständen sowie Höhe der nicht entrichteten Lohn- und Sozialabgaben, Zeitraum der Beschäftigung oder der sich aus der Sozialversicherungsanmeldung ergebende Beschäftigungszeitraum.
  3. Absatz 3,Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit dem Betrieb der Datenbank gemäß Absatz 2, betraut. Diese gilt als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) sowie im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,. Die Datenbank ist derart auszugestalten, dass eine Weitergabe von Daten gemäß Absatz 2, auf konkrete Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften beschränkt werden kann und den Anforderungen der Artikel 24, 25 und 32 DSGVO sowie den Paragraphen 50 und 54 DSG entspricht.
  4. Absatz 4,Der Zeitpunkt der Aufnahme der Datenbank gemäß Absatz 2, sowie Näheres über die Vorgangsweise bei der in den Absatz eins, 2, 5 und 7 vorgesehenen Verarbeitung von Daten in Hinblick auf die für die jeweilige Verarbeitung notwendigen Protokollierungen und Datensicherheitsmaßnahmen sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Für die Verarbeitung von Daten gemäß den Absatz eins, 2, 5 und 7 hat die Verordnung Regelungen im Sinne der Artikel 24, 25 und 32 DSGVO und der Paragraphen 50 und 54 DSG, insbesondere über Protokollierungen und Datensicherheitsmaßnahmen vorzusehen.
  5. Absatz 5,Der Informations- und Datenaustausch erfolgt zwischen den Kooperationsstellen und den Staatsanwaltschaften über die Datenbank gemäß Absatz 2, Dabei haben die einzelnen Kooperationsstellen und die einzelnen Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit dem Erfassen der Daten und der dem Erfassen gleich zu haltenden Verarbeitung unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit nach Absatz eins, die Entscheidung zu treffen, welche Daten an welche andere Kooperationsstelle oder Staatsanwaltschaft weitergeben wird. Zum Zwecke der Durchführung von konkreten Ermittlungen, Amtshandlungen und Maßnahmen bei der Bekämpfung von Sozialbetrug im Sinne der Paragraphen 153 c, bis 153e StGB sind die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften berechtigt, in die Sozialbetrugsdatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen.
  6. Absatz 6,Die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften sind für die Datenbank gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikel 26, DSGVO und des Paragraph 47, DSG. Die Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte treffen jene Einrichtung, die die Ermittlungen führt, werden solche nicht geführt diejenige, die den Fall in der Datenbank angelegt hat. Ab Anhängigkeit des Strafverfahrens (Paragraph eins, Absatz 2, StPO) ist nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen. Für die Datenbank nimmt das Bundesministerium für Finanzen die sonstigen Pflichten des Verantwortlichen unbeschadet der Haftungsbestimmungen des Artikel 82, DSGVO und des Paragraph 29, DSG wahr.
  7. Absatz 7,In der Datenbank gemäß Absatz 2, verarbeitete personenbezogene Daten eines konkreten Sozialbetrugsverdachts sind nach Ablauf von fünf Jahren nach der Verarbeitung des ersten Datums in der Sozialbetrugsdatenbank zu löschen. Personenbezogene Daten von nach den Paragraphen 153 c, bis 153e StGB Verurteilten sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der Verurteilung zu löschen. Sofern ersichtlich ist, dass sich der Sozialbetrugsverdacht nicht bestätigt, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Diese Löschungsverpflichtungen gelten auch für die bei den Kooperationsstellen direkt verwendeten Daten. Die den Kooperationsstellen in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten datenschutzrechtlichen Ermächtigungen und auferlegten datenschutzrechtlichen Pflichten werden jedoch nicht berührt.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Konzernbetrieb, Stammbetrieb, Lohnabgabe, Zutrittsberechtigung, Informationsaustausch, Auftraggeberin

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20009245

Dokumentnummer

NOR40217933