Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Zeitpunkt und Form der Meldung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Meldende Finanzinstitute haben die Meldung jeweils bis Ende des Monates Juni eines Kalenderjahres für den davor liegenden Meldezeitraum zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.
(2)Absatz 2,§ 112 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 112, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Dokumentnummer
NOR40174151