Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Zeitpunkt, Form und Übermittlung der Meldung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Meldende Finanzinstitute haben die Meldung jeweils bis Ende des Monates Juli eines Kalenderjahres für den davor liegenden Meldezeitraum zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.
(2)Absatz 2,§ 112 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 112, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die meldenden Finanzinstitute melden dem Finanzamt gemäß § 3 Abs. 1 nur Informationen betreffend jene Staaten und Jurisdiktionen, dieDie meldenden Finanzinstitute melden dem Finanzamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nur Informationen betreffend jene Staaten und Jurisdiktionen, die
teilnehmende Staaten gemäß § 91 Z 1 und Z 3 sind, oderteilnehmende Staaten gemäß Paragraph 91, Ziffer eins und Ziffer 3, sind, oder
teilnehmende Staaten gemäß § 91 Z 2 sind, welche entweder die in § 7 der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, BGBl. III Nr. 182/2017, über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (OECD-MCAA) geforderten Voraussetzungen erfüllen oder ein anderes bilaterales Übereinkommen abgeschlossen haben. Eine Liste dieser Staaten und Jurisdiktionen findet sich in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 91 Z 2 GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten in der jeweils gültigen Fassung.teilnehmende Staaten gemäß Paragraph 91, Ziffer 2, sind, welche entweder die in Paragraph 7, der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,, über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (OECD-MCAA) geforderten Voraussetzungen erfüllen oder ein anderes bilaterales Übereinkommen abgeschlossen haben. Eine Liste dieser Staaten und Jurisdiktionen findet sich in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu Paragraph 91, Ziffer 2, GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten in der jeweils gültigen Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019
Dokumentnummer
NOR40205317