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§ 2 PZV-ZRV

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 297/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 407/2021
§ 201.01.201631.12.2021 BGBl. II Nr. 297/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge-Zusatzrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 297/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. II Nr. 407/2021

Abkürzung

PZV-ZRV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die abgelaufene Vertragsdauer von Vertrag k bis zum aktuellen Bilanzstichtag, zu dem die in dieser Verordnung geregelten Berechnungen durchzuführen sind, wird mit tk bezeichnet.
  2. Absatz 2,Die Mindestbindefrist des Vertrages k wird mit nk bezeichnet. Nach Ablauf der Mindestbindefrist und Weiterbestehen des Vertrages ist nk = tk + 1 zu setzen.
  3. Absatz 3,Der Marktwert des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit W bezeichnet.
  4. Absatz 4,Der Marktwert des nicht abgesicherten Aktienanteils des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit  bezeichnet.
  5. Absatz 5,Zur Bestimmung des Abzinsungsfaktors ist ein Zinssatz von maximal i = 1,75% zulässig.
  6. Absatz 6,Die j-te Prämieneinzahlung bei Vertrag k wird mit Pj, k bezeichnet.
  7. Absatz 7,Sigma bezeichnet die Jahres-Volatilität (in Prozent) eines anerkannten Aktien-Index jener Börse, an welcher der größte Anteil des Portfolios im Jahresdurchschnitt des Geschäftsjahres angelegt ist, zu dessen Ende die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist. Für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts sind die Zeitwerte der Vermögenswerte an den Monatsenden des Geschäftsjahres heranzuziehen.

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009299

Dokumentnummer

NOR40175068