Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge-Zusatzrückstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 297/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die abgelaufene Vertragsdauer von Vertrag k bis zum aktuellen Bilanzstichtag, zu dem die in dieser Verordnung geregelten Berechnungen durchzuführen sind, wird mit tk bezeichnet.
(2)Absatz 2,Die Mindestbindefrist des Vertrages k wird mit nk bezeichnet. Nach Ablauf der Mindestbindefrist und Weiterbestehen des Vertrages ist nk = tk + 1 zu setzen.
(3)Absatz 3,Der Marktwert des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit W bezeichnet.
(4)Absatz 4,Der Marktwert des nicht abgesicherten Aktienanteils des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit
bezeichnet. (5)Absatz 5,Zur Bestimmung des Abzinsungsfaktors ist ein Zinssatz von maximal i = 0,75% zulässig.
(6)Absatz 6,Die j-te Prämieneinzahlung bei Vertrag k wird mit Pj, k bezeichnet.
(7)Absatz 7,Sigma
bezeichnet die Jahres-Volatilität (in Prozent) eines anerkannten Aktien-Index jener Börse, an welcher der größte Anteil des Portfolios im Jahresdurchschnitt des Geschäftsjahres angelegt ist, zu dessen Ende die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist. Für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts sind die Zeitwerte der Vermögenswerte an den Monatsenden des Geschäftsjahres heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Dokumentnummer
NOR40238097