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§ 22 VRV 2015

Fassungen
20.10.2015 bis 13.04.2023 — BGBl. II Nr. 313/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute14.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 93/2023
§ 2220.10.201513.04.2023 BGBl. II Nr. 313/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

20.10.2015BGBl. II Nr. 313/2015

Außerkrafttretensdatum

13.04.2023danach: BGBl. II Nr. 93/2023

Abkürzung

VRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Vorräte

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfassen, wenn deren Wert pro Vorratsposition 5 000 Euro übersteigt. Zum Rechnungsabschlussstichtag sind Vorräte, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt, mit dem niedrigeren Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
    2. Ziffer 2
      Wiederbeschaffungswert.
  2. Absatz 2,Als Vorräte sind folgende Vermögenswerte anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
    2. Ziffer 2
      unfertige Erzeugnisse,
    3. Ziffer 3
      fertige Erzeugnisse und Waren,
    4. Ziffer 4
      noch nicht abrechenbare Leistungen,
    5. Ziffer 5
      geleistete Anzahlungen auf Vorräte.
  3. Absatz 3,Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst zu bewerten.
  4. Absatz 4,Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe, die für die Herstellung von Vorräten bestimmt sind, sind nicht auf einen unter ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Wert abzuwerten, wenn die Fertigerzeugnisse, in die sie eingehen, voraussichtlich zu den Herstellungskosten oder darüber verkauft, getauscht oder verteilt werden können.
  5. Absatz 5,Es ist ein Inventarverzeichnis zu führen.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Rohstoff, Hilfsstoff

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40175456