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§ 22 VRV 2015

Fassungen
ab 14.04.2023 — BGBl. II Nr. 93/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute14.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 93/2023
§ 2220.10.201513.04.2023 BGBl. II Nr. 313/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

14.04.2023BGBl. II Nr. 93/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Beachte

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Absatz 5, zur Anwendung kommt vergleiche Paragraph 40, Absatz 4,).

Text

Vorräte

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfassen, wenn deren Wert pro Vorratsposition 5 000 Euro übersteigt. Zum Rechnungsabschlussstichtag sind Vorräte, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt, mit dem niedrigeren Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
    2. Ziffer 2
      Wiederbeschaffungswert.
  2. Absatz 2,Als Vorräte sind folgende Vermögenswerte anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
    2. Ziffer 2
      unfertige Erzeugnisse,
    3. Ziffer 3
      fertige Erzeugnisse und Waren,
    4. Ziffer 4
      noch nicht abrechenbare Leistungen,
    5. Ziffer 5
      geleistete Anzahlungen auf Vorräte.
  3. Absatz 3,Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst zu bewerten.
  4. Absatz 4,Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe, die für die Herstellung von Vorräten bestimmt sind, sind nicht auf einen unter ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Wert abzuwerten, wenn die Fertigerzeugnisse, in die sie eingehen, voraussichtlich zu den Herstellungskosten oder darüber verkauft, getauscht oder verteilt werden können.
  5. Absatz 5,Es ist ein Vorratsverzeichnis zu führen.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Rohstoff, Hilfsstoff

Im RIS seit

18.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40252169