Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 313/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
Nettovermögen
§ 35.Paragraph 35,
Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus:
den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten,
den Veränderungen aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von Kulturgütern,
den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum Abschlussstichtag des Finanzjahres,
dem Nettoergebnis des Finanzjahres und
der Zuweisung und Entnahme von Haushaltsrücklagen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2018
Dokumentnummer
NOR40175469