Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 313/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 93/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
30/01 Finanzverfassung
Beachte
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Absatz 5, zur Anwendung kommt vergleiche Paragraph 40, Absatz 4,).
Text
Nettovermögen
§ 35.Paragraph 35,
Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Rechnungsabschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus:
den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
der Nacherfassung von Vermögenswerten,
den Änderungen der erstmaligen Eröffnungsbilanz (§ 38 Abs. 8),den Änderungen der erstmaligen Eröffnungsbilanz (Paragraph 38, Absatz 8,),
den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten,
den Veränderungen aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum Rechnungsabschlussstichtag des Finanzjahres,
der Veränderung aus Kapitalverminderungen und -erhöhungen,
dem Nettoergebnis des Finanzjahres und
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252174