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§ 34 VRV 2015

Fassungen
ab 20.10.2015 — BGBl. II Nr. 313/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute20.10.2015 BGBl. II Nr. 313/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

20.10.2015BGBl. II Nr. 313/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Derivative Finanzinstrumente

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Derivative Finanzinstrumente sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- bzw. Kapitalbeträgen abgeschlossen werden. Derivative Finanzinstrumente sind schriftlich zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Bezieht sich ein derivatives Finanzinstrument auf ein Grundgeschäft und bildet mit diesem eine wirtschaftliche Einheit, hat der Ansatz von diesem derivativen Finanzinstrument als Sicherungsgeschäft zusammen mit dem Grundgeschäft zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Von einem Mikroswap bei Zinstauschverträgen wird dann gesprochen, wenn das Grundgeschäft und das derivative Finanzinstrument im Volumen, in der Geltungsdauer und hinsichtlich der Zinstermine völlig übereinstimmen.
  4. Absatz 4,Die Bewertung noch vorhandener freier Derivate, das sind jene, welche die Voraussetzung für ein Sicherungsgeschäft nicht erfüllen, erfolgt zum beizulegenden Zeitwert.

Schlagworte

Zinsenbetrag

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40175468