Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
15.10.2015 bis 27.12.2018 — BGBl. II Nr. 326/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute28.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 373/2018
§ 1515.10.201527.12.2018 BGBl. II Nr. 326/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

15.10.2015BGBl. II Nr. 326/2015

Außerkrafttretensdatum

27.12.2018danach: BGBl. II Nr. 373/2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anerkennung der Branchenverbände

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Ein Branchenverband hat gemäß Artikel 157, bzw. Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, bei der AMA die Anerkennung zu beantragen. Einem solchen Antrag sind
    1. Ziffer eins
      die Satzung des Branchenverbands,
    2. Ziffer 2
      alle die Gründung und die Tätigkeit des Branchenverbands betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge,
    3. Ziffer 3
      ein Verzeichnis der Mitglieder des Branchenverbands unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft sowie
    4. Ziffer 4
      detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz und die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Mitglieder des Branchenverbands
    anzuschließen.
  2. Absatz 2,Ein Branchenverband ist anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen, die in den in Paragraph eins, angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, erfüllt sind. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder des Branchenverbandes muss – sektorbezogen – mehr als die Hälfte des jährlichen Umsatzes der österreichischen Erzeugung, der österreichischen Verarbeitung oder deren Vermarktung, ausgedrückt in Euro, umfassen.
  3. Absatz 3,Vor der Anerkennung ist dem Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Entscheidung über den Anerkennungsantrag ist der Bundeswettbewerbsbehörde jedenfalls nachrichtlich zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Zur Durchführung einer oder mehrerer Tätigkeiten können innerhalb eines nach Absatz 2, anerkannten Branchenverbands auf dessen Vorschlag regionale oder produktgruppenspezifische Teilverbände eingerichtet werden. Diese Teilverbände sind anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, für den entsprechenden Teilverband hinsichtlich der regionalen oder produktgruppenspezifischen Komponente erfüllt sind.

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40175625