Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 326/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anerkennung der Branchenverbände
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Ein Branchenverband hat gemäß Art. 157 bzw. Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bei der AMA die Anerkennung zu beantragen. Einem solchen Antrag sindEin Branchenverband hat gemäß Artikel 157, bzw. Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, bei der AMA die Anerkennung zu beantragen. Einem solchen Antrag sind
die Satzung des Branchenverbands,
alle die Gründung und die Tätigkeit des Branchenverbands betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge,
ein Verzeichnis der Mitglieder des Branchenverbands unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft sowie
Nachweise zum wesentlichen Anteil, wobei der jeweilige Wirtschaftszweig durch mindestens ein Drittel sowie die Branche durchmindestens die Hälfte des Sektors, bemessen an der Anzahl der Betriebe oder des Marktvolumens, repräsentiert ist,
anzuschließen.
(1a)Absatz eins a,Die Landwirtschaftskammer Österreich ist berechtigt, den Wirtschaftszweig der Erzeuger des jeweiligen Sektors zu vertreten.
(2)Absatz 2,Ein Branchenverband ist anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, erfüllt sind und der wesentliche Anteil gemäß Abs. 1 Z 4 nachgewiesen wurde.Ein Branchenverband ist anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen, die in den in Paragraph eins, angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, erfüllt sind und der wesentliche Anteil gemäß Absatz eins, Ziffer 4, nachgewiesen wurde.
(3)Absatz 3,Vor der Anerkennung ist dem Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Entscheidung über den Anerkennungsantrag ist der Bundeswettbewerbsbehörde jedenfalls nachrichtlich zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Zur Durchführung einer oder mehrerer Tätigkeiten können innerhalb eines nach Abs. 2 anerkannten Branchenverbands auf dessen Vorschlag regionale oder produktgruppenspezifische Teilverbände eingerichtet werden. Diese Teilverbände sind anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 für den entsprechenden Teilverband hinsichtlich der regionalen oder produktgruppenspezifischen Komponente erfüllt sind.Zur Durchführung einer oder mehrerer Tätigkeiten können innerhalb eines nach Absatz 2, anerkannten Branchenverbands auf dessen Vorschlag regionale oder produktgruppenspezifische Teilverbände eingerichtet werden. Diese Teilverbände sind anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, für den entsprechenden Teilverband hinsichtlich der regionalen oder produktgruppenspezifischen Komponente erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211301