Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 15.10.2015 — BGBl. II Nr. 326/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute15.10.2015 BGBl. II Nr. 326/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

15.10.2015BGBl. II Nr. 326/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anerkennung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen haben gemäß Artikel 156, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, die Anerkennung zu beantragen. Einem solchen Antrag sind
    1. Ziffer eins
      die Satzung der Vereinigung,
    2. Ziffer 2
      alle die Gründung und die Tätigkeit der Vereinigung betreffenden Verträge wie etwa Gesellschaftsverträge,
    3. Ziffer 3
      die Vorschriften der Vereinigung hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und gegebenenfalls Umweltschutz,
    4. Ziffer 4
      ein Verzeichnis der Mitglieder der Vereinigung, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft, sowie
    5. Ziffer 5
      detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz und die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Vereinigung, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten,
    anzuschließen.
  2. Absatz 2,Eine Vereinigung ist anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich bei der Vereinigung um eine juristische Person handelt,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen erfüllt sind, die in den in Paragraph eins, angeführten Rechtsakten vorgesehen sind und
    3. Ziffer 3
      für die Beschlussfassung der Vereinigung, soweit sich der Beschluss auf operationelle Programme bezieht, Einstimmigkeit vorgesehen ist.
  3. Absatz 3,Paragraph 9, ist sinngemäß auf Mitglieder der Vereinigung, die keine Erzeugerorganisation sind, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auch auf Erzeugerorganisationen anzuwenden, denen Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten angehören, sofern die Erzeugerorganisation ihren Sitz sowie die Finanzbuchhaltung in Österreich hat.

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40175624