Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anerkennung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen haben gemäß Art. 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Anerkennung zu beantragen. Einem solchen Antrag sindVereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen haben gemäß Artikel 156, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, die Anerkennung zu beantragen. Einem solchen Antrag sind
die Satzung der Vereinigung,
alle die Gründung und die Tätigkeit der Vereinigung betreffenden Verträge wie etwa Gesellschaftsverträge,
die Vorschriften der Vereinigung hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und gegebenenfalls Umweltschutz,
ein Verzeichnis der Mitglieder der Vereinigung, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft, sowie
detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz und die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Vereinigung, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten,
anzuschließen.
(2)Absatz 2,Eine Vereinigung ist anzuerkennen, wenn
es sich bei der Vereinigung um eine juristische Person handelt,
die Voraussetzungen erfüllt sind, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind unddie Voraussetzungen erfüllt sind, die in den in Paragraph eins, angeführten Rechtsakten vorgesehen sind und
für die Beschlussfassung der Vereinigung, soweit sich der Beschluss auf operationelle Programme bezieht, Einstimmigkeit vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,§ 9 ist sinngemäß auf Mitglieder der Vereinigung, die keine Erzeugerorganisation sind, anzuwenden.Paragraph 9, ist sinngemäß auf Mitglieder der Vereinigung, die keine Erzeugerorganisation sind, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf Erzeugerorganisationen anzuwenden, denen Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten angehören, sofern die Erzeugerorganisation ihren Sitz sowie die Finanzbuchhaltung in Österreich hat.Die Absatz eins bis 3 sind auch auf Erzeugerorganisationen anzuwenden, denen Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten angehören, sofern die Erzeugerorganisation ihren Sitz sowie die Finanzbuchhaltung in Österreich hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40175624